Der Jurist und Vorsitzende des Nationalparkbeirates Orth an der Donau, Dr. Walter Neumayer, hat sich die Frage gestellt, wer eigentlich de jure für die angespannte Lage verantwortlich ist, mit welcher der Nationalpark seit langem zu kämpfen hat.
Neumayer:
„Seit Jahrzehnten weisen Wissenschaftler, NGOs und Beiräte darauf hin, dass die Au auszutrocknen droht, der Grundwasserspiegel weiter absinken wird und die Gefahr des Fischsterbens sich erhöht, wenn nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Dotation der Gewässer und zur Anhebung der Donausohle ergriffen werden.“
Die erforderlichen Entscheidungen zur nachhaltigen Behebung dieser Probleme wurden bis heute nicht getroffen.
Nur, wer hätte in der Realität diese Entscheidungen treffen müssen?
Dass der Wasserhaushalt, das Grundwasser, das Ökosystem, die Tier- und Pflanzenwelt durch aktive Maßnahmen geschützt werden müssen, wurde – so Neumayer – in zahlreichen Rechtsvorschriften unmissverständlich festgehalten:
- In der Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
- im Wiener Nationalparkgesetz / Wiener Nationalparkverordnung
- in der Wiener Europaschutzgebietsverordnung
- im NÖ Nationalparkgesetz / NÖ Nationalparkverordnung
- im Managementplan für den Nationalpark Donau-Auen
- in der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie der EU
- in der Ramsar Konvention
- in den Kriterien für Nationalparks der Weltnaturschutzunion IUCN
Würden all die Bestimmungen und Vorgaben eingehalten, die in diesen Übereinkommen, Gesetzen und Verordnungen niedergeschrieben sind, gäbe es weder Probleme mit dem Grundwasser noch mit der Donau-Eintiefung noch mit der Verlandung und Austrocknung.
Da steht vielfach und unter anderem, es seien
- … die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren
- … das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
- … die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme zu erhalten und zu fördern
- … die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes entsprechend der Flora-Fauna Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.
- … geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate sowie Störungen von Arten, die für die Gebiete ausgewiesen sind, zu vermeiden.
- … die ökologische Funktionsfähigkeit und die natürliche Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu gewährleisten.
- … die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion auf Dauer zu erhalten.
- … den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern.
Dies sind die „zehn Gebote“, zu deren Einhaltung sich die Republik Österreich und die Länder Wien und Niederösterreich verpflichtet haben.
Dazu kommen die im Konsens erstellten Managementpläne für den Nationalpark, in denen konkrete Handlungsanleitungen verankert werden. Die Nationalpark Gesellschaft GmbH hat ihre Aufgaben nach Maßgabe dieser Managementpläne zu besorgen.
Folgende Aufgaben wurden hier laut Übersicht von Walter Neumayer in den vergangenen 30 Jahren definiert:
- Stabilisierung und Sanierung der sich seit Jahrzehnten eintiefenden Donausohle, um einen Zustand zu erreichen, der etwa dem Jahr 1956 (!) entspricht
- Anhebung der Wasserspiegel unter Aufrechterhaltung der natürlichen Schwankungen
- Bewahrung der Stillgewässer der Unteren Lobau entsprechend ihrer Eigenart und landschaftlichen Charakteristik
- Der Verlandungstendenz ist die zur nachhaltigen Gewässersicherung erforderliche Wasserdynamik entgegenzusetzen
- Um die Flusslandschaft mit ihrem Auencharakter zu erhalten, muss für die Donaustrecke auf lange Sicht eine ausgeglichene Geschiebebilanz gewährleistet werden. Die in den letzten Jahrzehnten aufgetretenen Bilanzdefizite sind auszugleichen und der abgesunkene Wasserspiegel ist zurückzuführen.
Die Rechtsvorschriften und Vorgaben sind zahlreich und unmissverständlich. Wieso wurden sie nicht befolgt und wer ist dafür verantwortlich zu machen?
Dr. Walter Neumayer:
„Aufgrund der von Wissenschaftlern beschriebenen Situation der Gewässer der Unteren Lobau – aber auch von Gewässern im Bereich von Orth bis Eckartsau muss davon ausgegangen werden, dass es zu einer
- Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne des §180 oder §181 STGB
- zur Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§181 h oder § 181 i STGB)
- zur Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§181 f STGB)
gekommen ist. Eine Verwirklichung dieser Tatbestände liegt bereits dann vor, wenn den Verantwortlichen bewusst sein muss, dass durch Unterlassen der notwendigen Maßnahmen eine Umweltbeeinträchtigung vorliegt bzw. es zu einer Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt kommt (sog. „bedingter Vorsatz“ §5 STGB).“
Aufgrund der gegebenen Organisationsstruktur seien, so Neumayer, die folgenden Personen und politischen Organe dafür verantwortlich, dass die dem Nationalpark zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und normierten Verpflichtungen eingehalten und die definierten Ziele erreicht werden:
- Die Geschäftsführerin der Nationalpark Donau-Auen GmbH als alleinbefugte Vertreterin der Nationalparkverwaltung
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (zuständig für Nationalparks und Wasserecht).
- Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (zuständig für die gesetzlichen Verpflichtungen der viadonau)
- Der niederösterreichische Landesrat für Energie, Wissenschaft und Landwirtschaft (zuständig für die Einhaltung der Art. 15a BV-G Vereinbarung zwischen Bund und Land und für die Einhaltung der NÖ Landesvorschriften)
- Der Wiener Amtsführende Stadtrat für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal (zuständig für die Einhaltung der Art. 15a BV-G Vereinbarung zwischen Bund und Land und für die Einhaltung der Wiener Landesvorschriften. Laut Wiener Nationalparkgesetz ist zwar die Nationalpark Donau-Auen GmbH für die Verwaltung des Nationalparks zuständig, die Vollziehung des Gesetzes obliegt jedoch dem Magistrat der Stadt Wien.)
Was hat das nun alles zu bedeuten und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Neumayer:
„Aufgrund der in den letzten Jahren veröffentlichten Studien (z.B. von DI Klasz) und anderer Veröffentlichungen sowie dem Umstand, dass es im heurigen Winter zu einem massiven Fischsterben kam, steht es außer Frage, dass die mittlerweile erheblichen negativen Auswirkungen auf die Flusslandschaft entlang der Donau östlich von Wien aufgrund naturschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht hätte zugelassen werden dürfen!
Daraus kann die Verpflichtung abgeleitet werden, die bisher eingetretenen Beeinträchtigungen nach Möglichkeit wieder zu beheben. Man könnte hier von einer ökologischen Schuld der Republik Österreich sprechen.
Als Jurist muss ich unterstreichen, dass alle oben genannten Amtsträger die politische und rechtliche Verpflichtung haben sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben in die Praxis umgesetzt werden. Zumal alle vier Nationalpark-Beiräte bereits Empfehlungen zur Sicherung des Grundwassers, zur Dotation der Augewässer und zur Anhebung der Donausohle abgegeben haben.
Es ergeht daher der Appell an die Verantwortlichen, ihrer Verantwortung auch nachzukommen und gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; denn letztendlich leben wir in einem Rechtsstaat, in dem Gesetze und zugrundeliegende Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen.“


Sehr fundierter und wichtiger Beitrag, der den Schluss zulässt, dass der Tunnelbau, die schon jetzt nicht eingehaltenen Bestimmungen zur Erhaltung der Lobau noch viel mehr ignorieren wird.
Die Sohlerosion der Donau stromab von Wien wird durch ein Geschiebedefizit verursacht, welches zu rd. 80% durch den Geschieberückhalt der Donaukraftwerke ausgelöst wird, und zu rd. 20% durch den gesteigerten Geschiebebedarf als Folge der Flussregulierung (Begradigung und Einengung des Flusses).
Verursacher der Sohlerosion sind daher zu rd. 80% die Verbund AG und zu rd. 20% die Republik Österreich (in Fragen der Donauerhaltung vertreten durch viadonau),
Die zuständige Behörde ist die Wasserrechtsbehörde (Bezirks-, Landes und Bundesebene), welche öffentliche Interessen (und dazu zählt die Erhaltung des Wasserspiegels zweifellos) zu wahren hätte. Die Wasserrechtsbehörde ist dem Landwirtschaftsministerium (BM N. Totschnig) zugeordnet.
Die derzeit betriebenen Geschiebezugaben sind bekanntermaßen unzureichend, woraus sich entsprechender Handlungsbedarf für die Verursacher (Verbund AG, viadonau) und für die zuständige Behörde (Oberste Wasserrechtsbehörde im BMLUK) ergibt.
Dies lässt sich durchaus in Richtung einer rechtlichen Verantwortung und Schadenshaftung sehen.
Die im Artikel angeführten erweiterten Schuldzuweisungen sind jedoch fragwürdig: die genannten Institutionen und Personen haben keine eigenen Handlungsbefugnisse in wasserrechtlichen Angelegenheiten. Ihre Zuständigkeit und Verantwortung liegt ausschließlich darin, dass sie mit der nötigen Vehemenz bei der Wasserrechtsbehörde und ihrer politisch verantwortlichen Ebene auf Verbesserungen drängen.
Für die Nationalparkverwaltung, der ich früher angehört habe, kann ich diese Vehemenz und Nachdrücklichkeit bestätigen: die seit 2018 erhöhte Geschiebezugabe des Verbund, das derzeit laufende Wasserrechtsverfahren für eine weitere Anhebung der Geschiebezugaben, die Verbreiterung des Abflussquerschnittes durch Uferrückbau, die Anbindung der Seitenarme, die von viadonau seit ca. 2015 betriebene Geschieberückführung, die im Artikel genannten Studien, usw. sind die sichtbaren Ergebnisse dieses Engagements.
Der überwiegende Teil der Bemühungen bleibt für die Öffentlichkeit jedoch verborgen, weil nicht jeder einzelne Kontakt nach außen getragen werden kann.
Lieber Christian, zu Deinem Vorwurf, wonach “die erweiterten Schuldzuweisungen fragwürdig sind”, muss ich Dir schon folgendes entgegnen:
1. Ich habe keine Schuldzuweisung vorgenommen, sondern lediglich aufgezeigt, welche verschiedenen Ministerien, Behörden, Ländervertreter, und eben die Nationalparkverwaltung aufgrund der dem Nationalpark zugrundeliegenden Rechtsvorschriften dafür verantwortlich sind, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden.
2.Es muss der Nationalparkverwaltung schon bewusst sein, dass ihr nach Art. V der dem Nationalpark zugrundeliegenden Art.15 a BVG-Vereinbarung die Durchführung jener Maßnahmen obliegt, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen sowie das laufende Monitoring.
3. Natürlich ist es allen Insidern bewusst, dass die Nationalparkverwaltung nur mit der “nötigen Vehemenz” bei der Wasserrechtsbehörde und ihren politisch Verantwortlichen auf Verbesserungen drängen kann.
Genau das wird von unserem Beirat seit Jahren gefordert.
4.Im Bewusstsein der Komplexität der Materie und der verschiedenen Zuständigkeiten haben wir daher die Organisation eine “Runden Tisches” angeregt, bei dem alle involvierten Stellen gemeinsam eine tragbare Lösung für den Erhalt des Nationalparks erarbeiten sollten. Natürlich hoffen wir, dass dies auch von Seiten der Nationalparkverwaltung unterstützt wird und sich auch die Oberste Wasserrechtsbehörde im Umweltministerium ihrer Hauptverantwortung für den Zustand der Augewässer bewusst ist und dem Verbund als Kraftwerksbetreiber die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen vorschreibt.